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Juristen und SachverständigeDer Diskurs um die rechtliche Ausgestaltung des
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↓ Download ↓ Das Inhaltsverzeichnis finden Sie hier... Band 19 der Rheinischen Schriften zur Rechtsgeschichte ist bei Nomos erschienen.
Noch vor Einsetzen der gesetzgeberischen Vorarbeiten zu CPO und StPO waren in der juristischen und sachverständigen Literatur sämtliche Aspekte der Expertenbeteiligung aufgeworfen worden. Einigkeit herrschte dabei nur selten. So hieß es etwa 1843 im Archiv für civilistische Praxis, wir sähen »fast Jeden, mit dem frohen Bewußtseyn nach einer guten That, seiner eigenen besonderen Ansicht folgen, und, trotz der Lückenhaftigkeit des Vorhandenen, neue unhaltbare Meynungen aufstellen, ohne zu bedenken, daß ein solches Beginnen vom Wohnsitz der Wahrheit immer mehr entfernen mußte« (Walther, AcP 26, 85, 110). Die Situation entschärfte sich, als die seit etwa Mitte des neunzehnten Jahrhunderts im Vordringen befindliche freie Beweiswürdigung zunächst im Strafprozeß und dann auch im Zivilverfahren immer mehr an Einfluß gewann. Dieser Trend ist anhand der gesetzgeberischen Vorarbeiten nachzuverfolgen. Seit den 1860er-Jahren veröffentlichten die gesetzgebenden Organe mehrere aufeinander aufbauende Entwürfe für ein einheitliches Zivil- und Strafprozeßrecht. Die vielfältigen dogmatischen Einzelfragen wurden im Rahmen einer freieren Beweiswürdigung in die Obhut des entscheidenden Richters gegeben. Auffällig ist, daß die Juristen nahezu sämtliche interdisziplinären Gesprächsangebote der Sachverständigen konsequent ignorierten. Sie taten dies sowohl im vorgesetzgeberischen Schrifttum als auch während der Kodifikationsarbeiten. Innerhalb der Justizkommission im Reichstag sah sich gerade ein einzelner Mediziner siebenundzwanzig Juristen gegenüber. So verwundert es nicht, daß die Einflüsse der Sachverständigen auf die neuen Prozeßgesetze ausgesprochen überschaubar blieben.
Die Zeit des Nationalsozialismus brachte schließlich auch für das Sachverständigenwesen einen Wandel in der politischen Sphäre mit sich. Der Sachverständige wurde nun, gleichsam wie der Jurist, zum »Rechtswahrer« umfunktioniert. Damit gingen strengere Anforderungen an den Gutachter hinsichtlich seiner rassischen Abstammung und politischen Zuverlässigkeit einher. Politisch interessante Zweigwissenschaften wie die Erb- und Kriminalbiologie eröffneten neue Tätigkeitsfelder. Augenfällig wird dies am Beispiel der Erbgesundheitsgerichte, die ab 1934 mit einer gemischten Besetzung aus einem Juristen und zwei Medizinern über die Unfruchtbarmachung von sogenannten »Erbkranken« und die Erteilung von Ehefähigkeitszeugnissen entschieden. Besprechungen
Zum WeiterlesenEinige maßgebliche Quellen zur Geschichte des Sachverständigenbeweises sind online verfügbar:
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